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logo BUND11. April 2022

Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt, auch wenn sie scharf und polemisch ist. Die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes gilt ausdrücklich auch im Verhältnis Betriebsrat und Arbeitgeber. Der Betriebsrat darf seine Kritik auch in einem Rundschreiben an die Belegschaft formulieren - so das LAG Köln.

Das war der Fall

Die Arbeitgeberin beantragt die Auflösung des noch verbliebenen Rumpfbetriebsrats. Der habe in einem Rundschreiben an die Belegschaft („Der Betriebsrat informiert“) so heftige Kritik an dem Arbeitgeber geübt, dass das Verhältnis zerrüttet sei.

Im Vorfeld hatte es innerhalb des siebenköpfigen Gremiums heftige Auseinandersetzungen gegeben. Ein Teil der Kollegen hatte das Mandat niedergelegt. Der Rumpfbetriebsrat wendete sich nun mit einem Rundschreiben an die Belegschaft, in dem neben der Kritik am Arbeitgeber auch über eine neue Vergütungs-Betriebsvereinbarung informiert wurde.

Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht auflösen lassen. Der Versand des Rundschreibens "Der Betriebsrat informiert" stellt keine Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.

  • Viele der diffamierenden Äußerungen in dem Rundschreiben betreffen nicht den Arbeitgeber, sondern primär die Kollegen im Betriebsrat. Dagegen kann der Arbeitgeber nicht vorgehen. Denn er ist weder Anwalt der Belegschaft noch des Betriebsrats.
  • Sofern die Kritik in dem Rundschreiben den Arbeitgeber betrifft, so ist sie von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt. Die Meinungsfreiheit ist für die Tätigkeit des Betriebsrats ebenso konstitutiv wie für die politische Willensbildung (vgl. Däubler/Klebe/Wedde-Berg, 18. Aufl. 2022, § 2 BetrVG, Rn. 37;- [...]).
  • Betriebsinterne Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt, auch wenn sie scharf und polemisch ausfällt. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit besagt nämlich nicht, dass Betriebsrat und Arbeitgeber verpflichtet sind, Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätze zu überspielen. Selbst eine unangemessene Schärfe im Ausdruck kann gestattet sein.

Das muss der Betriebsrat wissen

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gilt auch im Arbeitsleben und damit auch im Verhältnis Betriebsrat – Arbeitgeber. Es gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Von der Meinungsäußerung ist im Grundsatz die reine Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, da sie - anders als eine Meinung - einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Eine unwahre Tatsachenbehauptung hat keinen Informationswert und ist folglich nicht schützenswert.

Lesetipps:

»Meinungsfreiheit im Betrieb« von Laurens Brandt in Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2020 ab Seite 40.

Quelle: LAG Köln (14.01.2022)